Übernahme von Talentschulkosten geregelt

Laut einem Bundesgerichtsentscheid kann von Eltern kein Beitrag an die Unterrichtskosten einer Talentschule verlangt werden. Sie können nur für Ausgaben belangt werden, die zum Beispiel für die Förderung des Instrumentalunterrichts anfallen.

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Die Regierung des Katnons St. Gallen hat im Juni 2018 durch Verordnung das Schulgeld festgelegt, das vom Schulträger zu bezahlen ist, wenn ein Schulkind die anerkannte Talentschule eines anderen Schulträgers besucht. Die Stadt St.Gallen hat dagegen unter Berufung auf die Gemeindeautonomie Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Dieses hat die Beschwerde nun abgewiesen und festgestellt, dass die Regierung zu Recht das Schulgeld per Verordnung geregelt und dessen Höhe korrekt bemessen hat. Talentschulträger dürfen weder vom abgebenden Schulträger ein höheres Schulgeld noch von den Eltern einen Beitrag an den Unterricht verlangen.

Die Stadt St.Gallen hatte mit Rechnungstellung an die abgebenden Schulträger, die von der kantonalen Vorgabe abwich, Unsicherheit in Bezug auf das geschuldete Schulgeld ausgelöst. Sie hatte zudem von den Eltern der Talentschülerinnen und -schüler einen Beitrag an den Unterricht eingefordert. Das Bundesgericht stellte nun klar, dass beides nicht zulässig ist. Von den Eltern kann schon mit Blick auf die verfassungsmässig garantierte Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts kein Beitrag an die Unterrichtskosten verlangt werden. Sie können nur für Ausgaben belangt werden, die für die Förderung des spezifischen Talents anfallen, etwa Instrumentalunterricht.

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