Winterthur enttäuscht von Musikschulgesetz-Vorlage

Im Februar hat der Zürcher Regierungsrat die Vorlage für das neue Musikschulgesetz dem Kantonsrat weitergeleitet. Für Winterthur ist der Entwurf eine Enttäuschung. Er treibe die Aufwendungen und lasse die Gemeinden mit den Infrastrukturkosten alleine.

Nicht die richtigen Nägel eingeschlagen im Gesetzesentwurf?

Der Winterthurer Stadtrat begrüsst, dass mit dem Gesetz das Angebot an ausserschulischem Musikunterricht für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr an Musikschulen ermöglicht wird. Die geforderten, hohen Qualitätsvoraussetzungen für Musikschulen werden vom Stadtrat im Grundsatz auch nicht in Frage gestellt.

Stossend an der Gesetzesvorlage ist aus Sicht des Stadtrates aber, dass der Kanton zwar hohe Qualitätsanforderungen für die Anerkennung der Musikschulen aufstellt, gleichzeitig aber nur für eine minimale Kostenbeteiligung bereit ist. In den Vernehmlassungsantworten hätten die Gemeinden und Musikschulen einen kantonalen Beitrag von zwanzig Prozent gefordert, schreibt die Stadt Winterthur. Zudem würden Infrastrukturkosten nicht als beitragsberechtigt eingestuft.

Die Vorlage sieht vor, dass die Musikschulen ein Mindestangebot und den Zugang zu einem erweiterten musikalischen Angebot gewährleisten, über eine qualifizierte Schulleitung verfügen und dafür sorgen müssen, dass der Musikunterricht von Musikschullehrpersonen mit Hochschuldiplom oder gleichwertiger Ausbildungen erteilt wird.

Auch dem verfassungsmässigen Auftrag der Begabtenförderung werde die Gesetzesvorlage nicht gerecht, so der Stadtrat weiter. So werde zwar festgehalten, dass musikalische Begabungen und besonders talentierte Schülerinnen und Schüler gefördert werden sollen. Der Kanton sei jedoch nicht bereit, sich an den anfallenden Kosten und an den Ausgaben der Förderungszentren (besondere Musikschulen) angemessen zu beteiligen.

Die Stadt Winterthur regt an, den Kostenanteil des Kantons anlässlich der Beratungen durch das Kantonsparlament auf mindestens zwanzig Prozent anzuheben und den Passus «Infrastrukturkosten gelten nicht als anrechenbare Betriebskosten» ersatzlos aufzuheben.

 

Foto: Maschinenpark der Nagelfabrik in Winterthur. Roland zh/wikimedia commons

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