Corona-Krise: Unterstützung für SUISA-Mitglieder

Die SUISA bietet ihren Mitgliedern Unterstützung an, um Mindereinahmen bei den Urheberrechts-vergütungen zu überbrücken, die durch ausfallende Musiknutzungen wegen des Coronavirus entstehen.

Abgesagte Konzerte, geschlossene Ladengeschäfte und Kinosäle, reduzierte Werbeschaltungen im TV und Radio – alle diese Folgen aus den verordneten Massnahmen gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie hatten und haben eine direkte Auswirkung auf die Einnahmen aus der Verwertung von Urheberrechten: Wenn keine Musiknutzung stattfindet, entfällt auch die Urheberrechtsentschädigung.

Die SUISA bietet ihren Mitgliedern Unterstützung an, um den Ausfall von Urheberrechtsvergütungen finanziell zu überbrücken:

Bezug von Vorschüssen

In erster Linie und bereits seit jeher besteht für SUISA-Mitglieder die Möglichkeit, einen Vorschuss zu beziehen. Der Bezug eines Vorschusses ist sowohl für Urheberinnen und Urheber als auch für Verlage möglich. Die Höhe des Vorschusses wird anhand der durchschnittlichen Einnahmen des Mitglieds während den letzten Jahren berechnet. Vorschüsse werden nur dann ausgezahlt, wenn das Mitglied in den letzten Jahren durchschnittlich mehr als 500 Franken an Urheberrechtsvergütungen erhalten hat. Die Vorschüsse können per E-Mail beantragt werden. Die Anträge werden innerhalb von sieben Tagen geprüft. Über den Entscheid wird man schriftlich per Mail informiert. Sofern der Antrag die nötigen Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Zahlung des Vorschusses umgehend per Banküberweisung.

Normalerweise wird ein Vorschuss mit der nächsten Abrechnung, die das Mitglied erhält, verrechnet. Das heisst, der bezogene Betrag wird vom zur Verteilung kommenden Betrag wieder abgezogen. Als Sofortmassnahme gegen die von der Coronavirus-Pandemie verursachte Ausnahmesituation hat der Vorstand der SUISA beschlossen, dass die Verrechnung von Vorschüssen mindestens bis Juni 2021 ausgesetzt wird. Vorstand und Geschäftsleitung beobachten den weiteren Verlauf der Krisensituation genau, um das Verrechnungsdatum den wirtschaftlichen Entwicklungen entsprechend allenfalls noch weiter aufzuschieben. So oder so müssen bezogene Vorschüsse also frühestens nächstes Jahr ab Juni 2021 wieder zurückgezahlt werden.

Unterstützungszahlungen an Mitglieder

Sollte ein Vorschussbezug nicht ausreichen und ein Mitglied der SUISA wegen des Ausfalls von Urheberrechtsvergütungen in eine existenzielle, finanzielle Notlage geraten, kann es bei der SUISA Unterstützungszahlungen beantragen. Für Urheberinnen und Urheber stehen Gelder aus der Fürsorgestiftung der SUISA für den Notfall zur Verfügung. Zudem hatte der Vorstand im Frühjahr als weitere Sofortmassnahme entschieden, einen zusätzlichen Hilfsfonds zu äufnen, aus dem Unterstützungszahlungen sowohl an Urheberinnen und Urheber als auch an Verlage geleistet werden können. Der Hilfsfonds ist im Juni von der Generalversammlung, die dieses Jahr per brieflicher Abstimmung stattgefunden hat, mit grosser Mehrheit genehmigt worden.

Als Verwerterin von Urheberrechten leistet die SUISA Unterstützung für den Ausfall von Urheberrechtsentschädigungen. Sie ist als Ergänzung zu anderen Unterstützungsmassnahmen von Bund oder Kantonen zu verstehen. Die Mittel der SUISA für die Unterstützungszahlungen sind limitiert und nur SUISA-Mitglieder können bei der SUISA Unterstützung beantragen.

Die finanzielle Notlage muss von den Gesuchstellenden nachgewiesen werden. Die Gesuche für Unterstützungszahlungen können über das Mitgliederportal «Mein Konto» eingegeben werden. Die eingereichten Unterlagen werden innerhalb von sieben Tagen geprüft. Über den Entscheid wird schriftlich per Mail informiert. Die Zahlung erfolgt umgehend nach Bewilligung des Gesuchs mittels Banküberweisung. Die Unterstützungszahlungen müssen nicht zurückbezahlt werden.

Dieser Artikel ist zuerst erschienen am 9. Juni 2020 auf dem SUISAblog.ch so-wie in den News für SUISA-Mitglieder, SUISAinfo 2.20, vom Juni 2020.

> www.suisablog.ch

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