Regeln für die Berner Kulturförderung

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Verordnung über die Kulturförderung genehmigt. Sie regelt die Art und Weise, wie Gemeinden und Kanton in der Kulturförderung zusammenarbeiten. Zudem enthält sie die Bestimmungen über die Organisation der kantonalen Kulturförderung, die bereits vor einem Jahr in Kraft gesetzt wurden.

Zentrum Paul Klee. Foto: Marja Flick-Buijs – Fotolia.com

Mit der Kantonalen Kulturförderungsverordnung (KKFV) hat der Regierungsrat den zweiten Teil der Ausführungsgesetzgebung zum Kulturförderungsgesetz beschlossen. Die KKFV regelt die gemeinsame Subventionierung von Kulturinstitutionen durch den Kanton und die Gemeinden klarer. Die Liste der gemeinsam zu subventionierenden Kulturinstitutionen wird, für jede Region separat, später als Anhang der Verordnung beigefügt.

Die Bestimmungen über die Organisation der kantonalen Kulturförderung, die bereits auf den 1. Januar 2013 erlassen worden waren, wurden in die KKFV übernommen. Somit ändert sich für die Kulturkommissionen oder bei der Vertretung des Kantons in Leitungsorganen kultureller Institutionen nichts.

Die Verordnung nennt fünf Kulturinstitutionen von nationaler Bedeutung, zu deren Mitfinanzierung nur der Kanton, nicht aber die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind. Es sind dies das Zentrum Paul Klee, das Kunstmuseum Bern, das Alpine Museum in Bern, das Freilichtmuseum Ballenberg sowie die Künstlerbörse in Thun. Von der Sache her würde auch das Historische Museum Bern in diese Kategorie gehören. Weil hier aber die Gemeinden der Region Bern-Mittelland und insbesondere die Stadt Bern zur Mitfinanzierung verpflichtet bleiben sollen, wurde es in die Kategorie der Kulturinstitutionen «von mindestens regionaler Bedeutung» eingereiht.

Die Verordnung regelt, dass bei gemeinsam subventionierten Kulturinstitutionen in erster Linie die Standortgemeinden für die Ausarbeitung der Leistungsverträge zuständig sind. Hingegen bestimmen die Gemeinden einer Region selber, wie sie ihren Anteil an den Subventionen unter sich aufteilen wollen.

Die Voraussetzungen für Beiträge an Schul- und Gemeindebibliotheken werden in der Verordnung präzisiert. So müssen Bibliotheken politisch und konfessionell neutral sein, um überhaupt für kantonale Beiträge in Frage zu kommen. Die weiteren Bestimmungen führen grundsätzlich die bisherige Verordnung über die Förderung der Schul- und Gemeindebibliotheken von 1988 fort, welche gleichzeitig aufgehoben wird.
 

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