Ferienlohn bei Teilzeitarbeit

Aus der Rechtsberatungspraxis des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes SMPV.
Dr. iur. Yvette Kovacs, Rechtberaterin des SMPV und Rechtsanwältin in Zürich antwortet auf Fragen von SMPV-Mitgliedern.

Frage eines SMPV-Mitglieds: Ich bin an einer Musikschule teilzeitlich für 30% angestellt. Ich bekomme aber während meiner Ferien keinen Lohn. Der Schulleiter sagt, die Ferien seien im monatlichen Lohn inbegriffen und ich hätte während der Ferien nichts zugute. Ist das zulässig?

Antwort von Dr. Kovacs:

1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten (Art. 329d Abs. 1 OR, Schweizerisches Obligationenrecht). Er darf während der Ferien lohnmässig nicht schlechter gestellt werden, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer schlechter stellen, sind nichtig. Die zwingende Norm von Art. 329d Abs. 2 OR bestimmt zudem, dass die Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen abgegolten werden dürfen.

2. Indessen gibt es eine Ausnahme von diesem Grundsatz: Bei unregelmässigen Beschäftigungen kann es Schwierigkeiten bereiten, den laufenden Ferienlohn zu berechnen, da jeder Monatslohn anders aussieht und das laufende Jahr noch keinen Durchschnittslohn berechnen lässt. Eine Abgeltung des Ferienlohnes im laufend ausbezahlten jeweiligen Monatslohn ist in solchen Fällen in Abweichung vom Gesetzestext ausnahmsweise zugelassen.

Dies ist aber an folgende Voraussetzungen geknüpft: Erstens muss es sich um eine unregelmässige Beschäftigung handeln. Zweitens muss der für die Ferien bestimmte Lohnanteil klar und ausdrücklich festgehalten sein, sofern ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt. Drittens muss in den einzelnen schriftlichen Lohnabrechnungen der für die Ferien bestimmte Lohnanteil ausgewiesen werden (z.B. 8.33% Ferienlohn). Der blosse Hinweis „Ferienlohn inbegriffen“ genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Ferienlohn durch Angabe eines bestimmten Betrags und/oder eines Prozentsatzes erscheint und zwar sowohl im Arbeitsvertrag als auch auf den einzelnen Lohnabrechnungen.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber den auf die Ferien entfallenden Lohn fortlaufend während der Ferien bezahlen. Unter Umständen kann dies sogar eine Doppelzahlung ausmachen, wenn der normale Lohn tatsächlich um den Ferienlohn aufgestockt ausbezahlt wurde, dies aber den vorher genannten Voraussetzungen nicht entsprochen hat. Der Umstand, ob der Arbeitnehmer die ihm zustehenden Ferien tatsächlich bezogen hat, ändert daran nichts.

3. Fazit und Antwort auf die konkrete Frage: Die Musiklehrperson arbeitet zwar in Teilzeit, aber regelmässig. Der Ferienlohn ist weder im Arbeitsvertrag noch auf den Lohnabrechnungen ausgewiesen. Das Vorgehen des Musikschulleiters widerspricht daher zwingendem Recht. Die Lehrperson kann daher die Löhne für Ihre Ferien nachverlangen. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. Die Lohnforderung für Ferien kann während oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.

Strategisch ist allerdings immer abzuwägen, ob man Forderungen während des laufenden Arbeitsverhältnisses geltend machen soll. Es ist zwar wichtig und richtig, Ansprüche einzufordern. Manchmal kann es aber auch die Stelle kosten.

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