Verlängerung der Nothilfe

Die Nothilfe über Suisseculture Sociale wird auch unter dem Covid-19-Gesetz weitergeführt. In der aktuellen Situation ohne Einkommensmöglichkeiten und dem Wegfall der Ausfallentschädigung für Kulturschaffende wird die Lage für viele immer kritischer und die Nothilfe daher umso dringlicher.

Foto: Konstantin Planinski/unsplash.com (s. unten)

Gestützt auf die Covid-19-Kulturverordnung, welche am 26.September 2020 in Kraft trat und bis zum 31. Dezember 2021 gilt, vergibt Suisseculture Sociale (SCS) im Auftrag des Bundes Unterstützungsbeiträge für Kulturschaffende in Not. Da die Bearbeitung eines Gesuchs mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann, empfiehlt Suisseculture Sociale allen anspruchsberechtigten Kulturschaffenden, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, jetzt ein Gesuch einzureichen und nicht zu warten, bis alle Reserven aufgebraucht sind.

Die Nothilfe richtet sich unabhängig von ausgefallenen Engagements und Gagen an die Kulturschaffenden, die sich aufgrund der aktuellen Situation in einer finanziellen Notlage befinden. Die neue Covid-19-Kulturverordnung hat nun einige wichtige Lücken geschlossen. Nebst den Selbständigerwerbenden sind nun neu auch «freischaffende» Kulturschaffende gesetzlich verankert. Anspruchsberechtigt sind gemäss der Verordnung alle hauptberuflich Kulturschaffenden mit Wohnsitz in der Schweiz aus den Bereichen darstellende Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen.

Eine finanzielle Notlage entsteht grundsätzlich dann, wenn die Einnahmen die Ausgaben nicht mehr decken. Die Nothilfe berechnet somit das finanzielle Defizit, nicht die ausgefallenen Engagements, welche meist wesentlich höher sind. Sie basiert auf den SKOS Richtlinien und ist somit mit der Sozialhilfe vergleichbar, ist aber im Unterschied zu dieser nicht rückerstattungspflichtig. Sie ist subsidiär zu anderen staatlichen Massnahmen, insbesondere dem Corona-Erwerbsersatz und etwaigen Leistungen der Arbeitslosenversicherung ALV.

Die Nothilfe wird in der Regel für eine Periode von zwei Monaten ausbezahlt und entsprechend der finanziellen Notlage fortlaufend angepasst bis spätestens 31.Dezember 2021. Aufgrund der sich schnell verschlechternden Bedingungen zum aktuellen Zeitpunkt gilt für die Zeit bis Ende Jahr eine einmalige Berechnung der Nothilfe auf drei Monate, von Oktober bis Dezember 2020.

Das Gesuchformular sowie alle Informationen zur Gesucheingabe, ein FAQ und eine Wegleitung sind auf der folgenden Website zu finden http://nothilfe.suisseculture.ch. Die Einreichung der Gesuche wie auch jegliche Kommunikation müssen elektronisch abgewickelt werden.

Der Verein Suisseculture Sociale wurde im August 1999 als Trägerin des Sozialfonds gegründet zwecks der Unterstützung von professionellen Kulturschaffenden in sozialen und wirtschaftlichen Notlagen. Seit dem 1. April 2020 vergibt SCS im Auftrag des Bundes die Nothilfe gestützt auf die Covid-19-Kulturverordnung.

Mehr Infos: www.suisseculturesociale.ch

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