Weiterhin keine Perspektiven

Nach dem Bundesratsentscheid vom 19. März fehlt nach 13 Monaten eine Perspektive für Kulturveranstalter, auch das Proben im Amateurbereich bleibt eingeschränkt. Im Covid-19-Gesetz sind zentrale Forderungen der Kulturverbände berücksichtigt worden.

Daniil Kuželev / unsplash.com

Die Taskforce Culture schreibt am 25. März 2021:

«Erst am 14. April wird der Bundesrat über nächste Öffnungsschritte entscheiden. Das bedeutet für kulturelle Veranstaltungen, die einen oft erheblichen Planungsvorlauf haben, dass es immer noch keine Planungssicherheit gibt. Reihum sagen deshalb grosse Sommerfestivals die Durchführung ab. Die Kultur ist darauf angewiesen, dass jetzt ein Fahrplan kommuniziert wird, der Aussagen dazu beinhaltet, welche Veranstaltungen unter welchen Rahmenbedingungen und Bewilligungskriterien ab wann wieder stattfinden können. Falls der Bundesrat diese Aussage nicht machen kann, erwarten wir bis Ende März einen Entscheid, wie lange welche Veranstaltungsgrössen sicher noch verboten bleiben.

Es zeichnet sich schon jetzt ab, dass 2021 ein ebenso bitteres Jahr für die Kultur wird wie 2020, mit noch nicht absehbaren Langzeitschäden für die kulturelle Vielfalt. Wo immer möglich, müssen Kulturveranstaltungen stattfinden können. Insbesondere braucht es eine differenzierte Betrachtungsweise der verschiedenen Veranstaltungsformen.
 

Frühjahrssession des Parlaments: Änderungen im Covid-19-Gesetz

Das Parlament hat einigen zentralen Forderungen von rund 100 Kulturverbänden und Kulturorganisationen sowie von über 10’000 Einzelpersonen, die eine Petition der Taskforce Culture innert kürzester Zeit unterzeichneten, entsprochen.

Anpassungen im Covid-19-Gesetz im Sinne der Taskforce Culture:
• Die Kostendächer für die kulturspezifischen Massnahmen wurden aus dem Gesetz gestrichen. Sollten zusätzliche Gelder nötig werden, was bereits jetzt absehbar ist, kann dem Parlament ein Nachtragskredit beantragt werden.
● Auch «Freischaffende» (Arbeitnehmende mit häufig wechselnden, befristeten projektbezogenen Arbeitsverträgen) erhalten Zugang zur Ausfallentschädigung.
● Kulturschaffende können rückwirkend per 1. November 2020 wieder Ausfallentschädigungen beantragen.
● Die Schwelle für den Zugang zum Corona-Erwerbsersatz für Selbstständige wurde gesenkt (neu gilt eine Umsatzeinbusse von 30% statt 40%).
● Die Frist für die Auszahlung des vollen Gehalts (Kurzarbeitsentschädigung) für tiefe Einkommen wurde bis Ende Juni verlängert.
● Der Bundesrat hat neu die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer für die Kurzarbeitsentschädigung von derzeit 18 auf 24 Monate zu verlängern.

Im Gesetz wurde auch ein Schutzschirm für Veranstaltungen (Art. 11a – Massnahmen betreffend Publikumsanlässe) verankert, was ein Schritt in die richtige Richtung ist. Es stellen sich in diesem Zusammenhang jedoch insbesondere folgende Fragen und Probleme:
• Wie schnell geht die Umsetzung und was wird in der Bundesverordnung stehen?
• Die Voraussetzung, dass Veranstaltungen über eine kantonale Bewilligung verfügen müssen, erachten wir als problematisch. Schon im Normalbetrieb werden Bewilligungen erst relativ kurz vor der Veranstaltung ausgestellt.
• Weiter fallen nur Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung unter den Schutzschirm und die Kantone sind in die Finanzierung eingebunden. Dadurch besteht die Gefahr, dass der Schutzschirm für viele Veranstaltungen zu spät kommt und 26 verschiedene kantonale Lösungen entstehen.
Bei der Ausarbeitung stellt die Branche gerne ihr Know-How zur Verfügung.

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